H O L Z H A U E R Anwaltskanzlei Löwenstark für Sie.
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Hunderecht & Tierschutz

Sie haben einen Bescheid Ihrer Stadt erhalten, mit dem Ihr Hund nach § 7 NHundG (Niedersachsisches Gesetz über das Halten von Hunden) als

 

'Gefährlicher Hund'

 

eingestuft wird. Ihr Hund muss ab sofort auch noch einen Maulkorb tragen.

 

Das ist zum Beispiel immer dann der Fall, wenn Ihr Hund einen Menschen oder Tiere gebissen oder sonst über das natürliche Maß hinausgehend Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat.

 

Der Bescheid der Stadtverwaltung kann binnen einer Frist von einem Monat ab Erhalt mit einem Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch kann begründet werden. Der Hundehalter ist hier in der Regel geneigt, den Sachverhalt wiederzugeben, wie er sich aus seiner Sicht zugetragen hat.

 

Dabei bemerkt der Hundehalter häufig nicht, dass er der Verwaltungsbehörde den tatsächlichen Sachverhalt 'zuarbeitet'. Widerspruchsbegründungen lesen sich regelmäßig wie Rechtfertigungen des Hundeführeres und -halters, was eigentlich nicht notwendig ist.

 

Ein Widerspruch ist - streng genommen - von Anfang an unter Berücksichtigung der 'Sach- und Rechtslage' zu formulieren. Hier sehen wir unseren Ansatz, Sie von Anfang an zu begleiten, um gegen eine entsprechende Verfügung der Stadtverwaltung erfolgreich vorgehen zu können. 

 

Beginnen wir deshalb mit einer Erstberatung...

Wir helfen Ihnen gern.

 

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