H O L Z H A U E R Anwaltskanzlei Löwenstark für Sie.
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Reise-, Kreuzfahrt- & Fluggastrecht

Airlines und Reiseveranstalter lehnen grundsätzlich Ihre Ansprüche ab. Bereits vielen Mandanten konnten wir bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich sein. Gerne helfen wir auch Ihnen.

Seit über 20 Jahren ist die Kanzlei Holzhauer u.a. auch in den Rechtgebieten Reiserecht und Fluggastrecht schwerpunktmäßig gegenüber Veranstaltern und Fluggesellschaften tätig. Wir kennen die 'Spielregeln', um doch zum Ziel zu kommen, wenn geltend gemachte Forderungen als 'unbegründet' zurückgewiesen werden.

 

Viele Fälle konnten wir bisher aussergerichtlich erfolgreich für unsere Mandanten zum Abschluß bringen. Natürlich vertreten wir Sie auch bundesweit vor den zuständigen Gerichten, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

 

Wir helfen Ihnen gern bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche!

1. Reise- und Tourismusrecht:

Die erfolgreiche Reisepreisminderung.

Als Maßstab für die Höhe einer Reisepreisminderung gilt die sogenannte ‚Frankfurter Tabelle‘. Sie ist das Ergebnis der ständigen Rechtsprechung der 24. Zivilkammer des Frankfurter Landgerichts, der Kammer in Berufungssachen. Die Tabelle ist für andere Gerichte nicht verbindlich, wird jedoch in vielen Fällen als Richtschnur angesehen. Die Bewertung eines Reisemangels unterliegt jedoch stets immer einer Einzelfallbeurteilung durch das Gericht. So können die %-Sätze für den scheinbar gleichen Mangel von Fall zu Fall teilweise auch erheblich abweichen. Betroffen von einem Minderungsanspruch sind die Reiseveranstalter (zum Beispiel TUI, Alltours, D.E.R., Neckermann u.a.).

 

Zunächst sind die Ansprüche jedoch innerhalb einer kurzen Frist beim Reiseveranstalter geltend zu machen. Seine Sie nicht enttäuscht, wenn Sie mit einem 'Reisegutschein' oder einer 'Gutschrift von 50 €' abgespeist werden. Sie müssen diese Form der Regulierung nicht akzeptieren!

 

> Und Vorsicht! Im Reiserecht gelten kurze Fristen.

 

Verlieren Sie keine Zeit - und vor allem Nerven - und gehen Sie von Anfang an zum Fachmann, der sich mit der Rechtslage im Reiserecht aktuell auskennt und gegenüber dem Reiseveranstalter gleich den 'richtigen Ton' trifft.

 

Beginnen wir mit einer Erstberatung...

2. Fluggastrecht:

Verspätung / Ausfall / Nichtbeförderung

Die EU-FluggastVerordnung 261/2004.

Die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Fluggesellschaft erfolgt auf der Grundlage der 'EU-Verordnung 261/2004'.

 

Hier haben Sie Ausgleichsansprüche in Höhe von 250/400/600 € je Reiseteilnehmer gegenüber der Fluggesellschaft. Weitere Erstattungsansprüche wie Erfrischungen, Hotelunterbringung, Telefon etc. kommen hinzu.

 

So kann zum Beispiel eine 4-köpfige Familie bei einer 4-stündigen Flugverspätung einen Ausgleichsanspruch von insgesamt 2.400,00 € verlangen.

 

Erfahrungsgemäß bieten Ihnen die Fuggesellschaft 'Reisegutscheine' an und kein Geld und verweisen gleich auf den Gerichtsweg. Das müssen sie nicht akzeptieren, den Sie haben einen Anspruch auf eine geltwerte Erstattung.

 

Auch hier gilt: Gemeinsam mit einem Fachmann treffen Sie gleich den 'richtigen Ton', so dass es nicht erst zu einem Gerichtsverfahren kommen muss.

 

Beginnen wir mit einer Erstberatung...

Ansprüche gegen Fluggesellschaften: Flugverspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung? Diese Ansprüche stehen Ihnen zu.
EU (Fluggast-) Verordnung 261-2004.pdf
PDF-Dokument [131.4 KB]

3. Kreuzfahrten:

Absage/Anreise/Schiffs- & Routenwechsel

Auch bei einer Kreuzfahrt ist in der Regel das Reiserecht für die Durchsetzung von Ansprüchen wegen einer Vielzahl von Mängel anwendbar.

 

So kommen hier besonders Fälle in Betracht, in denen die Reise abgesagt wurde, eine andere Anreise erfolgt, das Schiff ausgetauscht wurde, eine Routenänderung erfolgt ist oder vereinbarte Ausflugspakete nicht Durchgeführt werden. Auch der Ausfall bei niedrigem Wasserstand ist davon betroffen.

 

Es gelten auch hier kurze Fristen, sonst können Ihre Ansprüche nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden.

 

Beginnen wir mit einer Erstberatung...

4. Stornokosten:

Sie sollen überhöhte Stornokosten zahlen!

Stornokostenregelung sind häufig unwirksam.

Der Veranstalter hat dann keinen Anspruch.

Sind die nachfolgenden pauschlierten Stornokosten für eine Pauschalreise wirkam?

 

Bis zum 15. vor Reisebeginn: 40%

14. Tag bis 8. Tag vor Reisebeginn: 60%

ab 7. Tag von Reisebeginn: 70% des Reisepreises

am Tag des Reiseantritts oder

bei Nichtantritt der Reise: 90%.

 

Die Zulässigkeit der Höhe von Stornokostenpauschalen in Reiseverträgen ist in der Rechtsprechung höchst umstritten. Viele Reiseveranstalter verwenden Stornopauschalen, die hinsichtlich ihrer Höhe einer gerichtlichen Überprüfung mit der Folge nicht stand halten, dass sie unwirksam sind und die teilweise geltend gemachten Stornokosten von bis zu 100% nicht verlangt werden dürfen.

 

Ob in Ihrem Fall die pauschaliert geltend gemachten Stornokosten wirksam sind unterliegt immer der Einzelfallprüfung. Die in Ihrem Reisevertrag enthaltenen Regelungen sind dafür maßgeblich und rechtlich zu überprüfen. Eine Pauschalaussage kann nicht getroffen werden, weil jeder Resieveranstalter die Höhe der pauschalierten Rücktrittskosten selbst bestimmt und kalkuliert.

 

Lösung zu den oben genannten Stornopauschalen:

 

Stornopauschalen sind dann unangemessen, wenn sie ihrer Höhe nach die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwertung der Reiseleistung nicht hinreichend berücksichtigt. Der Reiseveranstalter ist dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass er die Stornopauschalen unter Beachtung dieser Kriterien berechnet hat, was er im oben genannten Fall nicht gemacht hat. Der Mindestsatz von 40% des Reisepreises bei einer Stornierung fanden die Richter zu hoch (OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.11.14, I-6 76/14).

 

Die Reise- u. Flugrechts-Kanzlei Holzhauer setzt sich deshalb für Sie von Anfang an mit rechtlicher Kompetenz und Engagement ein, um eine nicht gerechtfertige Stornopausche für Sie zurückzufrodern oder vom Reiseveranstalter geltend gemachte Ansprüche zurückzuweisen.

 

Beginnen wir mit einer Erstberatung...

5. Ihre Erstberatung

Zur Einschätzung, ob Ihre Ansprüche berechtigt sind und wenn ja, in welcher Höhe, empfehlen wir die Durchführung einer Erstberatung. Auch erläutern wir Ihnen im Rahmen der Erstberatung die weitere Vorgehensweise und das damit verbundene Kostenrisiko.

 

Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, klären wir gern für Sie die Kostenübernahme mit Ihrer Versicherung ab.

6. Rufen Sie uns an: (0531) 239 269-0

7. Senden Sie uns eine Mail:

Sehr gerne überprüfen wir Ihre Ansprüche.

 

Übersenden Sie uns dazu Ihre Reiseunterlagen, d.h. die Buchungs- oder die Flugbestätigung, per Mail zu und schildern Sie die Mängel, die Sie geltend machen wollen. Haben Sie etwas schriftliches von der Reiseleitung oder von der Fluglinie erhalten, bitten wir auch um Übersendung.

 

Sollten uns für eine Prüfung Ihrer Ansprüche Unterlagen fehlen, informieren wir Sie selbstverständlich umgehend.

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Wir helfen Ihnen gern.

 

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